rolliLiebe Kolleginnen und Kollegen,
zum 01.01.2015 ist das 1. Pflegestärkungsgesetz der Bundesregierung in Kraft getreten. Doch auch dieses Gesetz beantwortet die wichtigsten Fragen zur Lösung der Probleme in der Pflege nicht.
Zwar weitet das Gesetz Leistungen vor allem in der ambulanten Pflege aus, die die Situation der Pflegebedürftigen verbessern und pflegende Angehörige entlasten soll, die lange angekündigte Strukturreform aber, die den gleichberechtigten Zugang aller Pflegebedürftigen zur sozialen Pflegeversicherung garantieren soll, bleibt dennoch weiterhin aus.Für das Jahr 2017 hat die Koalition ein zweites Pflegestärkungsgesetz angekündigt, mit dem dann die große Strukturreform geplant ist.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick..

hakenZusätzliche Betreuungsleistungen für alle
Ab 2015 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Bislang galt das nur für Menschen mit "erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz", also Pflegebedürftige, die unter Demenz oder psychischen Erkrankungen leiden.


hakenNeue Entlastungsangebote
Alle, die ambulant gepflegt werden, haben jetzt Anspruch auf Entlastungsangebote. Für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsangebote stehen je nach Pflegestufe zwischen 104  und 208 € im Monat zur Verfügung. Damit können zusätzliche Leistungen in der Kurz- oder Verhinderungspflege finanziert werden, das Geld steht aber auch für weitere Serviceangebote zur Verfügung, wie etwa Pflegebegleiter, die die pflegenden Angehörigen bei der Bewältigung des Pflegealltags oder bei Behördengängen unterstützen. Wichtig ist, dass es sich um anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen handelt. Was dazu gehört, regeln Rechtsverordnungen der Landesregierungen.
Wer sein Pflegesachleistungsbudget nicht ausschöpft, kann bis zu 40% davon für diese zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Die Kosten müssen nachgeweiesen werden.

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Anhebung der Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleitungen in der häuslichen Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) werden um 2,7 bis 4% erhöht.

 

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Erhöhung des Plegegeldes
Das Pflegegeld von Angehörigen oder Ehrenamtlichen, die Pflege-bedürftige zu Hause pflegen, steigt je nach Pflegestufe um bis zu 4%.

 

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Verlängerung der Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson - wegen Krankheit oder Urlaub - verhindert, verlängert sich der Anspruch auf Ersatzpflege von 4 auf 6 Wochen. Für  Verhinderungspflege, die Pflegepersonen leisten, die nicht nah verwandt sind oder im Haushalt des Pflege- bedürftigen leben, zahlt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten bis zu 1612 €.

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Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird flexibler: 50% der Ansprüche auf Kurzzeitpflege können nun auch als Verhinderungspflege genommen werden. Gleichzeitig können die Ansprüche auf Verhinderungspflege bis zu 100% in Kurzzeitpflege verwandelt werden.Statt 4 Wochen sind also nun bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich.

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Verbesserung der stationären Kurzzeitpflege
Die Leistungen für stationäre Kurzzeitpflege bis zu 4 Wochen werden ab 2015 auch für die Pflegestufe 0 gewährt. Dafür werden jährlich maximal 1612 € zur Verfügung gestellt.

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Ausweitung teilstationärer Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 können zeitweise in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 231€ pro Monat für die pflegebedingten Aufwendungen. Die Leistungen der übrigen Pflegestufen erhöhen sich um 4%.Erstmals werden für die Pflegestufe I und II erhöhte Leistungsbeträge eingeführt, wenn eine er- hebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (Demenz) vorliegt. Das sind in Pflegestufe I 689 €  im Monat und in Pflegestufe II 1298€.

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Mehr Leistungen für Demenzkranke
Demenzkranke ohne körperliche Einschränkungen (Pflegestufe 0) erhalten alle Leistungen der häuslichen Versorgung, die es bisher erst ab Pflegestufe I gab. Dazu gehören die Leistungen der teilstationäen Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Zuschlag sowie Anschubfinanzierung in ambulant betreuten Wohngruppen.