Niemand, auch nicht Ehepartner, Eltern oder nahe Verwandte, ist automatisch befugt, Rechtsgeschäfte paintstellvertretend für Euch auszuführen. Liegen keine Verfügungen vor, bestellt das Betreuungsgericht durch ein Gerichtsverfahren einen rechtlichen Betreuer. Ihr könnt jedoch über Verfügungen / Vollmachten bestimmen, wer Euch später in Eurem Sinne vertreten soll.

Vorsorgevollmacht

Durch Vollmacht kann einer oder mehreren ausgewählten Vertrauenspersonen generell oder für bestimmte Bereiche Vertretungsmacht erteilt werden. Soll der Bevollmächtigte erst bei Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit handeln können, spricht man von einer Vorsorgevollmacht .

  • Die Vorsorgevollmacht unterliegt grundsätzlich keiner Formvorschrift
  • Zur Sicherheit im Rechtsverkehr sollte sie öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet werden.
  • Wenn die Vollmacht auch zur Verfügung über Grundvermögen berechtigen soll, ist die öffentliche Beglaubigung oder  notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
  • Die Erteilung einer Vollmacht kann, sofern sie weitreichend genug ist, im Falle alters – oder krankheitsbedingter Handlungs- oder Entscheidungsunfähigkeit die Bestellung eines Betreuers entbehrlich machen.

Patientenverfügung

Solange ein Patient einwilligungsfähig ist, entscheidet er selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über ärztliche Maßnahmen und medizinische Eingriffe. Das Gesetz zur Patientenverfügung vom 01.09.2009 legte fest, der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot:

  • In einer Patientenverfügung legt Ihr für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit Eure Wünsche bezüglich der ärztlichen Behandlung fest.
  • Die Verfügung sollte erst nach einem ärztlichen Beratungsgespräch erstellt werden.
  • Sie sollte beinhalten, ab welchem Zeitpunkt Eurer Erkrankung Ihr welche medizinischen Maßnahmen ablehnt, auch wenn sich Euer Leben dadurch eventuell verkürzt.
  • Sie sollte schriftlich verfasst und regelmäßig aktualisiert werden. Dabei ist zu überprüfen, ob die Verfügung noch Eurem aktuellen Willen entspricht.
  • Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für alle Beteiligten bindend.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung berechtigt nicht zur Vertretung in Rechtsgeschäften, sie soll im Fall der Betreuungsbedürftigkeit Vorsorge treffen.

  • Über diese Verfügung soll Einfluss auf die Auswahl des Betreuers und die Führung der Betreuung genommen werden.
  • In ihr können Regelungen zum Aufenthalt, zur ärztlichen Behandlungen, zur Organisation der persönlichen Angelegenheiten und Ähnlichem getroffen werden.
  • Sie sollte schriftlich verfasst werden.
  • Sie ist für das Betreuungsgericht und den Betreuer in der Regel bindend.

Rechtsauskünfte bietet das Bundesministerium der Justiz :  www.bmij-bund.de

oder der kostenlose Familienrechtschutz der EVG für Mitglieder:

Klärung des Kostenschutzes und der Notfallvorsorge 

DEVK 0221 7571993

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