Infos für Versicherte und Angehörige

Wer neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, muss ab einem bestimmten Grenzbetrag mit einer Anrechnung der Rente rechnen. Die gesetzliche Rente wird nicht oder nur in gemindertem Umfang gezahlt, wenn beide Renten zusammen einen Grenzbetrag übersteigen. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit Rentenansprüchen aus beiden Versicherungen ein Gesamteinkommen erzielt, das wesentlich über seinem vorherigen Erwerbseinkommen liegt.

Anrechenbar können Unfallrenten auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sein, also

  • Auf alle Altersrenten
  • Auf die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung
  • Auf die Erziehungsrente
  • Auf Witwen- , Witwerrenten und auf Waisenrenten

Weitergehende Informationen bietet:

Ralph Borkowski

Versichertensprecher KBS

0151 51457352

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Weitergehende Informationen zur Eisenbahn Unfallkasse auf der EUK Webseite (externer Link).