Infos für Versicherte und Angehörige

Hinterbliebenenrenten sollen den durch den Tod eines Familienangehörigen eingetretenen Unterhaltsverlust ausgleichen und die wirtschaftliche Existenz der nächsten Angehörigen sichern. Die Rentenzusatzversicherung zahlt daher auf Antrag Betriebsrenten auch beim Tod eines/einer Versicherten für Witwen/Witwer oder Waisen. Hierbei orientieren sich die einzelnen Leistungsarten an denen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer hat Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene?

Auch bei Witwen-/Witwer- und Waisenrenten kann eine Betriebsrente erst nach 60 Kalendermonaten allgemeine Wartezeit beansprucht werden. In besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden.

Witwen-/Witwerrente

Ein Anspruch auf Betriebsrente für Witwen bzw. Witwer besteht nur dann, wenn die Ehe mit dem/der Verstorbenen mindestens zwölf Monate bestanden hat. In besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden.

Waisenrente

Auf Antrag erhalten nach dem Tod der/des Versicherten die leiblichen und angenommenen Kinder sowie Pflegekinder eine Betriebsrente für Halbwaisen oder Vollwaisen, sowie sie steuerrechtlich im Sinne des Einkommenssteuergesetzes berücksichtigt werden. Für Waisen über das18. und 25. Lebensjahr hinaus  gelten besondere Voraussetzungen.

Wie hoch ist die Betriebsrente für Hinterbliebene?

Grundlage für die Berechnung einer Betriebsrente für Hinterbliebene ist die Betriebsrente, die die/der Verstorbene bezogen hat. Hat der/die Verstorbene keine Betriebsrente bezogen, ist für die Berechnung die Betriebsrente maßgebend, die/der Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn sie/er zum Zeitpunkt des Todes wegen voller Erwerbminderung ausgeschieden wäre.

Die Betriebsrente für Hinterbliebene beträgt  (bei neuem Hinterbliebenenrecht)

  • bei der sogenannten großen Witwen -  oder Witwerrente   60 (oder 55) Prozent
  • bei der sogenannten kleinen Witwen - oder Witwerrente  25 Prozent
  • für die Halbwaise 10 Prozent
  • für die Vollwaise 20 Prozent

der Betriebsrente, die der Versicherte erhalten hat oder erhalten hätte.

Konkrete Informationen zur sogenannten großen und  kleinen Witwen-/Witwerrente, zum sogenannten „Sterbevierteljahr“, zur möglichen Kürzung der Witwen-/Witwerrente und  zur doppelten Einkommensanrechnung müssen erfragt werden.

Erlöschen der Betriebsrente

Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt,  wenn

  • der Betriebsrentenberechtigte verstorben ist
  • die Anspruchsvoraussetzung für eine Rente wegen teilweiser  oder voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt
  • eine Überleitung der  Anwartschaften zu einer anderen Zusatzversorgungskasse durchgeführt wurde
  • ein deutsches Gericht einen Betriebsrentenberechtigten wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt. In diesem Fall ist eine Beitragserstattung durchzuführen.

Erlöschen der Betriebsrente für Witwen und Witwer

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer wieder geheiratet hat oder gestorben ist

Der Anspruch auf Betriebsrente lebt auf Antrag wieder auf, wenn die neu geschlossene Ehe z.B. durch Tod oder Scheidung aufgelöst wird.

 Weitergehende Informationen bietet :

 Ralph Borkowski

Versichertensprecher KBS

0151 51457352

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Weiter Informationen zur Knappschaft Bahn See (externer Link).

 

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