Das ändert sich mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2017
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die hier aufgeführten Informationen geben nur einen groben Überblick der wichtigsten gesetzlichen Änderungen. In jedem Fall solltet ihr eine Beratung bei COMPASS, der Bahn-BKK Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten in Anspruch nehmen. Telefonnummern und Mail Adressen findet ihr am Ende des Beitrags.
Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II zum 1.1.2017 gelten erheblich veränderte Rahmenbedingungen. Der Gesetzgeber hat endlich den neuen Pflegebedürftigkeits- begriff eingeführt, der sich an den individuellen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten orientiert und nicht wie bisher am Hilfebedarf nur bei bestimmten Tätigkeiten. Körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen sind endlich gleichgestellt. Dadurch verbessert sich vor allem die Situation von Menschen die an Demenz erkrankt sind. Gleichzeitig wurde eine neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Aus den bisherigen drei Pflegestufen wurde das System der fünf Pflegegrade festgeschrieben. Ab dem 01.01.2017 werden ca 500000 Menschen erstmals Leistungen erhalten. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. Die Leistungen bleiben mindestens im gleichen Umfang erhalten.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächst höheren Pflegegrad.
Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden zwei Pflegegrade höher eingestuft. Die Leistungsbeträge werden angehoben.
Durch die Umstellung auf die neuen Regelungen des Gesetzes wird niemand schlechter gestellt.
Überleitungsvorschrift
Pflegestufe gültig bis 31.12.2016 Pflegegrad ab 1.1.2017
bisher keine Pflegestufe 1
Pflegestufe 0 und I 2
Pflegestufe I + EA und II 3
Pflegestufe II + EA und III 4
Pflegestufe III + EA und III Härtefall 5
Begutachtungsverfahren
Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und - mit unterschiedlicher Gewichtung - zu einer Gesamtbeurteilung zusammengeführt:
- Mobilität
- Geistige und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Pflegegeld bei häuslicher Betreuung
Ein Anspruch besteht ab Pflegestufe 2, Höhe ab dem 1.1.2017.
- Pflegegrad 2 316 €
- Pflegegrad 3 545 €
- Pflegegrad 4 728 €
- Pflegegrad 5 901 €
Häusliche Pflegehilfe (Sachleistung) ab Pflegegrad 2 in 2017
- Pflegegrad 2 689 €
- Pflegegrad 3 1298 €
- Pflegegrad 4 1612 €
- Pflegegrad 5 1995 €
Weitere Verbeseerungen in Kurzform
- der finanzielle Zuschuss für Umbaumaßnahmen erhöht sich auf 4000 €
- neue Betreuungs- und Entlastungsangebote zwischen 104 und 208 € im Monat
- flexible Kombination vor Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Verlängerung der Verhinderungspflege von 4 auf 6 Wochen
- Verbesserung der stationären Kurzzeitpflege, auf max 1612 € pro Jahr
Ansprechpartner
COMPASS - Pflegeberatung für KVB und BKK Versicherte - Tel 0800 101 88 00
www. COMPASS Pflegeberatung.de
Bahn BKK - Tel 0800 22 46 255
www.Bahn.BKK-Pflegefinder.de
www. Leistungen der Banh BKK, Pflegestützpunkte
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